entgegenstehen (Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen dem Abschluss von langfristigen Verträgen nicht entgegen, sofern diese mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft im Einklang stehen)
(etw) in Abrede stellen (verneinen, wiedersprechen) (Die belgischen Behörden stellten keine der von den Beteiligten abgegebenen Stellungnahmen in Abrede.)